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   RG, 20.11.1883 - 2503/83   

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https://dejure.org/1883,334
RG, 20.11.1883 - 2503/83 (https://dejure.org/1883,334)
RG, Entscheidung vom 20.11.1883 - 2503/83 (https://dejure.org/1883,334)
RG, Entscheidung vom 20. November 1883 - 2503/83 (https://dejure.org/1883,334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Umständen kann in dem Mitgenießen von Sachen, welche mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, Partiererei gefunden werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 9, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.04.1956 - 4 StR 60/56
    Wie vorweg bemerkt sei, hat der Bundesgerichtshof (NJW 1952, 734 Nr. 24), entsprechend der ständigen, älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308 f.) ausgesprochen, daß bloßer Mitgenuß der Beute (z.B. von Getränken oder Lebensmitteln) in der Form unmittelbaren Verbrauchs kein Ansichbringen i.S.d. §§ 259 StGB darstellt (vgl. auch Schröder, Festschrift für Rosenfeld S. 178).
  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Ohne überzeugende Begründung beziehen sich in diesem Zusammenhang die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts, die ausdrücklich eine Anwendung des § 259 StGB auf den für seinen Geschäftsherrn ankaufenden Angestellten oder Gewerbegehilfen ablehnen (RGSt 56, 335; 57, 73) auf frühere Entscheidungen, welche die Frage der Hehlerei durch Mitgenuss gestohlener Sachen zum Gegenstand hatten (vgl. RGSt 9, 199; 39, 308 und weiter RGSt 2, 401; 4, 48).
  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 96/91

    Hehlerei an verschafftem Valium - Einverständliches Zusammenwirken mit dem

    Dabei wird es insbesondere auf die für die Abgrenzung zwischen Hehlerei und bloßem Mitverzehr maßgeblichen Umstände der Erlangung eigener Herrschaft und Verfügungsgewalt an dem Valium durch die Angeklagten ankommen (SK Samson, § 259 StGB Rdn. 21; LK Ruß § 259 StGB Rdn. 21; vgl. hierzu auch z.B. die in RGSt 39, 366; 63, 38 sowie RGSt 9, 199 entschiedenen Fälle).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 570/90

    Bewertung des bloßen Mitgenusses von Diebesbeute im Rahmen des

    Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der ständigen, älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308 f.) ausgesprochen, daß der bloße Mitgenuß von Diebesbeute durch unmittelbaren Verbrauch kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB aF ist (BGHSt 9, 137; BGH NJW 1952, 754).
  • RG, 28.09.1931 - 2 D 585/31
    Die zu § 259 StGB ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, steht dieser Auffassung keineswegs entgegen; in dieser Rechtsprechung ist lediglich betont, daß der bloße Wille, an dem Genuß der durch die strafbare Handlung erlangten Sache teilzunehmen, für sich allein den Begriff des "Ansichbringens" nicht erfülle, daß vielmehr der Wille über die Sache als eigene zur Verfügung, vorhanden sein müsse (RGSt 4, 48; 9, 199; 39, 365; 55, 281; GA 65, 537).
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